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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
18. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Kostendeckung der Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bielefeld
vom 18. 12. 1987
vom 20. 12. 2004
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96) in Verbindung mit den §§ 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 2004 (GV. NRW. S. 228), der §§ 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 11. 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. 9. 2001 (BGBl. I 2001 S. 2331), und der §§ 53, 53 a, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 6. 1995 (GV. NRW S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 2004 (GV. NRW. S. 259), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 16. 12. 2004 folgende Nachtragssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Kostendeckung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bielefeld vom 18. 12. 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 8. 12. 2003, wird wie folgt geändert:
1.
In § 3 Satz 1 wird der Gebührensatz von »38,80 Euro« in »39,54 Euro« geändert.
2.
In § 3 Satz 2 wird der Gebührensatz von »27,71 Euro« in »29,08 Euro« geändert.
3.
In § 4 Abs. 3 werden die Klammerzusätze »(Steueramt)« jeweils durch die Klammerzusätze »(Amt für Finanzen und Beteiligungen)« ersetzt.
Artikel II
Diese Nachtragssatzung tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 20. 12. 2004
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 23.12.2004