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Urteil zum Autokauf


Hamm (dpa). Bei der Preisangabe für Autos müssen auch die Überführungskosten konkret ausgewiesen sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem gestern bekanntgewordenen Urteil entschieden.
Bei gewerbsmäßigen Angeboten an den Endverbraucher reiche nicht der Hinweis »zuzüglich Überführung«, stellte das Gericht fest. Ein Autohändler habe durch eine solche Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Das Gericht erklärte, zu den Bestandteilen eines Endpreises »gehörten bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers«. Eine Werbung, die diese Voraussetzungen nicht beachte, beeinträchtige die Verbraucherinteressen, da so der genaue Endpreis nicht errechnet werden könne. Das Oberlandesgericht hat damit als Berufungsinstanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom Juli 2004 abgeändert.Az: 4 U 137/04

Artikel vom 21.12.2004