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Vogt: Bei Zivilstreitigkeiten von geringerer Bedeutung oblag ihm die erste Instanz. Der Vogt übte im 17. und 18. Jahrhundert die so genannte Amtsstubengerichtsbarkeit aus. Diese beschränkte sich im wesentlichen auf die Vermittlung einer Einigung zwischen den Parteien. Streitigkeiten größeren Ausmaßes, die ein schriftliches Verfahren erforderlich machten, durfte er erst gar nicht annehmen.

© LÖHNER ZEITUNGFolge 302

Artikel vom 03.02.2005