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Straßenordnung: Die Straßenordnung aus 1862 sah auch Sanktionen vor. Dort hieß es: Kann bei den gesetzlichen Bestimmungen bei strafbaren Handlungen die Strafe über den Täter nicht verhängt werden, weil er zu jung ist, dann wird der Übertreter der Schulanstalt, beziehungsweise den sonst aufsichtspflichtigen Personen überwiesen und zwar mit der Maßgabe einer angemessenen Züchtigung.

© RAHDENER ZEITUNGFolge 267

Artikel vom 30.11.2004