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Stadtrecht: Ausgenommen vom Stadtrecht in Verbindung zur Stadterhebung war die Geistlichkeit. Sie unterstand der geistlichen Gerichtsbarkeit, zahlte keine städtischen Steuern und war von Wach- und Mauerdiensten befreit, denn nach kanonischem Recht durfte ein Geistlicher keine Waffe in die Hand nehmen. Das Kircheneigentum an Grund und Boden war jeder städtischen Gewalt entzogen.

© LÜBBECKER KREISZEITUNGFolge 243

Artikel vom 01.11.2004